Beratung zum Fachkräfteverfahren §81a

Beschleunigtes Verfahren

Was ist das Arbeitsvisum Deutschland §81a?

§81a bezeichnet das beschleunigte Fachkräfteverfahren, das ein Arbeitgeber mit Vollmacht der Fachkraft einleitet. Es ist weder eine eigene Visumkategorie noch eine Zusage für die Erteilung.

Arbeitgeber in Deutschland nutzen dieses beschleunigte Verfahren zur Beschäftigung qualifizierter ausländischer Fachkräfte. Der Arbeitgeber steuert den Ablauf direkt mit der Ausländerbehörde.

Wie unterstützt Career in Europe?

Das Verfahren nach §81a verbindet Fachkraft, Arbeitgeber und Behörden. Besprechen Sie mit Career in Europe Stellenangebot, Qualifikation und Unterlagen, um die Antragsvorbereitung zu planen.

Vorbereitung auf das Erstgespräch

Arbeitgeber, Stellenangebot, Qualifikationsnachweise und Anerkennungsstand.

Kosten und Entscheidung

Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Beratungsumfang und Honorar richten sich nach dem Fall; amtliche Gebühren und Fremdkosten werden gesondert geklärt. Über Visum und Aufenthalt entscheidet die zuständige Behörde. Beratung garantiert keine Bewilligung.

Beratungsumfang und Kosten anfragen

Einwanderungswege nach Deutschland vergleichen

Für Arbeitgeber in Deutschland

Möchten Sie eine Fachkraft aus der Türkei einstellen? Besprechen Sie mit Career in Europe das Stellenangebot und die Vorbereitung des Einwanderungsverfahrens. Teilen Sie uns Beruf, Qualifikation und Beschäftigungsbedingungen Ihrer vorgesehenen Fachkraft mit, damit wir den Beratungsumfang für Ihren Fall klären können.

Halten Sie Branche und Arbeitsort, Position und Aufgaben, Bruttogehalt, Vertragsdauer, geplanten Arbeitsbeginn und gegebenenfalls den Anerkennungsstand der Fachkraft bereit.

Beratung als Arbeitgeber anfragen

Amtliche Informationen zur Antragstellung

Prüfen Sie vor Antragstellung die aktuellen Voraussetzungen und Unterlagen bei der zuständigen amtlichen Quelle.

Vorteile

Schnelles Verfahren

Einzelne behördliche Verfahrensschritte werden beschleunigt

Unterstützung durch den Arbeitgeber

Vom Arbeitgeber geführter Antrag

Weniger Bürokratie

Weniger Verwaltungsaufwand

Bevorzugter Termin

Vorrangige Bearbeitung beim Konsulat

Familie eingeschlossen

Ehepartner und Kinder können bei erfüllten Voraussetzungen einbezogen werden

Wer kann einen Antrag stellen?

Das Verfahren nach §81a kann in folgenden Fällen genutzt werden:

  • Bewerber mit einem Stellenangebot eines Arbeitgebers in Deutschland
  • Fachkräfte, die zur Kategorie qualifizierter Arbeitskräfte gehören
  • Personen mit Berufsausbildungs- oder Hochschulabschluss

Wie läuft das Verfahren ab?

1
Stellenangebot

Ein offizielles Stellenangebot eines Arbeitgebers in Deutschland liegt vor.

2
Antrag des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber stellt den Antrag nach §81a bei der Ausländerbehörde.

3
Vorabzustimmung

Nach Anerkennung und erforderlichen Zustimmungen wird die Vorabzustimmung geprüft.

4
Konsulatstermin

Die antragstellende Person nutzt den bevorzugten Termin beim Konsulat.

5
Visumbewilligung

Die zuständige Auslandsvertretung entscheidet; erst nach Erteilung wird die Reise geplant.

Erforderliche Unterlagen

Gültiger Reisepass
Mindestens 6 Monate gültig
Biometrische Fotos
In den letzten 6 Monaten aufgenommen
Arbeitsvertrag
Unterzeichnetes Stellenangebot
Abschlusszeugnis und Notenübersicht
Mit Apostille und Übersetzung
Lebenslauf
Aktuell und ausführlich
Sprachzertifikat
Falls vorhanden: Deutsch oder Englisch
Krankenversicherung
Reisekrankenversicherung

Häufige Fragen

Die Gesamtdauer hängt von Unterlagen, Anerkennung und Behörden ab. Eine Vorabzustimmung in 3–4 Wochen ist nicht garantiert. Nach der Vorabzustimmung gelten eigene beschleunigte Schritte für Termin und vollständigen Visumantrag.
Sprachvoraussetzungen hängen von Aufenthaltstitel, Beruf und Anerkennung ab. §81a hebt diese Anforderungen nicht auf.
Erforderlich sind ein gültiger Reisepass, biometrische Fotos, ein unterzeichneter Arbeitsvertrag, Abschlusszeugnis und Notenübersicht mit Apostille, ein aktueller Lebenslauf und eine Reisekrankenversicherung.
Ja, im Verfahren nach §81a können auch Anträge für Ihren Ehepartner und Ihre Kinder unter 18 Jahren gestellt werden. Für jedes Familienmitglied wird eine eigene Antragsakte vorbereitet.
§81a ist kein Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach dem erteilten Visum/Aufenthaltstitel und den persönlichen Voraussetzungen.